Satzung Meidericher Vereine schließen sich zum Wohle Meiderichs zusammen und geben sich, frei von jeglichen parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen, folgende Satzung: § 1 (Name) (1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Meidericher Vereine e.V.“ (IMV) (2) Er hat seinen Sitz in Duisburg-Meiderich und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 2590 beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
§ 2 (Mitgliedschaft) (1) Mitglied werden können Meidericher Vereine und Vereinigungen. Es bedarf dazu einer schriftlichen Beitrittserklärung dieses Vereins bzw. Vereinigung und der Zustimmung des Vorstandes der IMV. (2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß schriftlich bis zum 3o. September an den Vorsitzenden erklärt werden. (3) Vereine die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, scheiden automatisch als Mitglied aus. Hierüber ist die Jahreshauptversammlung zu unterrichten. (4) Über den Ausschluß eines Vereins oder Vereinigung wegen vereinsschädigenden Verhaltens beschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. (5) Bei Auflösung eines Vereins erlischt die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft automatisch.
§ 3 (Zweck der Interessengemeinschaft) (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kunst, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Natur- und Umweltschutz, Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Sports indem er die Funktion eines Dachvereins übernimmt, der die gemeinsamen Interessen der in ihm organisierten Vereine koordiniert. Daneben fördert der Verein den Sport selbst, indem er die Trägerschaft für den jährlich stattfindenden Meidericher Mittsommernachtslauf / -Walking / Nordic-Walking / übernimmt und Turniere in verschiedenen Sportarten organisiert. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Gliederung) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der geschäftsführende Vorstand c) der erweiterte Vorstand
§ 5 (Mitgliederversammlung) (1) Mitgliederversammlungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, eine davon ist die Jahreshauptversammlung. Teilnahmeberechtigt sind die Mitglieder der Mitgliedsvereine und -vereinigungen. Die Versammlung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. (2) Eine zusätzliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es von einem Drittel der Mitgliedsvereine oder dem Vorstand beantragt wird. (3) Zu jeder Versammlung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen werden und zwar unter Beifügung der Tagesordnung. (4) Bei Abstimmungen und Wahlen hat jeder Mitgliedsverein - ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder eines Vereins oder Vereinigung und unabhängig von der Anzahl der Vereinsmitglieder – eine Stimme. (5) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. (6) Vertreter des Bezirksamtes und der Bezirksvertretung Meiderich/Beeck können mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen.
§ 6 (Vorstand) (1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Kassenwart und bildet den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu fünf Beisitzern. (3) Der Vorstand bestimmt aus dem Kreis der Beisitzer den Schriftführer. (4) Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Eine abweichende Regelung, dass ein anderes Vorstandsmitglied die Geschäftsführung wahrnimmt, kann der Gesamtvorstand beschließen.
§ 7 (Beitrag) (1) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 30. März jeden Jahres fällig. (2) Die IMV ist berechtigt, Spenden und sonstige Zuwendungen für satzungsgemäße Zwecke entgegenzunehmen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 (Wahlen) (1) Die Wahlen zum Vorstand nach BGB finden in der Jahreshauptversammlung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Gewählt wird für die Dauer von 4 Jahren. Sollte vom geschäftsführenden Vorstand jemand vorzeitig ausscheiden, so wird in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Nachwahl für die Restzeit durchgeführt. (2) Geschäftsbericht und Kassenbericht müssen jährlich gegeben werden. (3) Die Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden auf 2 Jahre im jährlichen Wechsel gewählt. Der 1. Kassenprüfer scheidet nach 2 Jahren aus. Der 2. Prüfer rückt an die 1. Stelle usw. Sie müssen keine stimmberechtigten Mitglieder sein. (4) Zu Mitgliedern des Gesamtvorstandes sind nur Personen wählbar, die dem Vorstand eines Mitgliedsvereins oder einer Vereinigung angehören. Verliert ein Vorstandsmitglied der IMV in seinem Verein sein Vorstandsmandat, so scheidet er zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus, und es muss eine Nachwahl vorgenommen werden. Ausnahmen können von der Mitgliederversammlung im Einzelfall beschlossen werden.
§ 9 (Gemeinnützigkeit) Die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ist in § 3, Abs. 2 dieser Satzung festgelegt und Bedarf der Feststellung durch das Finanzamt.
§ 10 (Satzungsänderung) (1) Eine Satzungsänderung kann nur mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. (2) Die Absicht einer Satzungsänderung durch den Vorstand muss auf der zugestellten Tagesordnung stehen, der Text muss beigefügt sein. Anträge von Mitgliedsvereinen auf eine Satzungsänderung müssen mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung oder mit dem Antrag auf eine zusätzliche Versammlung dem Vorsitzenden mit dem Text der Satzungsänderung eingereicht werden. Sie müssen dann in die Tagesordnung aufgenommen werden. (3) Sonstige Anträge können dem Vorsitzenden schriftlich bis einen Tag vor einer Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie müssen dann vor Eintritt in die Tagesordnung der Versammlung schriftlich vorgelegt werden.
§ 11 (Auflösung) (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so genügt in einer in einem Zeitraum von höchstens einem Monat einzuberufende Versammlung die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.
§ 12 (Inkrafttreten der Satzung) Die Satzung tritt zum 8. März 2007 in Kraft. |